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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle von und mit uns, der Firma "Packzone", Inh. Michael Stößel, Bucher Graben 3a 90547 Stein, nachfolgend "PackZone", getätigten Geschäfte und für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Diese gelten auch dann, wenn bei späteren Geschäften nicht mehr gesondert auf sie Bezug genommen wird.

1.2 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden getroffen werden, sind in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie in unserer Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.4 Unsere Angebote sind freibleibend. Produktbeschreibungen und Muster sind unverbindlich. Die Lieferungsverbindlichkeit kommt erst zustande mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und nur in dem dort bestätigten Umfang.

2. Bestellungen
2.1 Nur schriftliche Bestellungen/Auftragsbestätigungen von und für PackZone sind verbindlich; sofern nicht anders vereinbart. Änderungen oder Ergänzungen bereits erteilter Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch PackZone. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht binnen zwei Werktagen seit Zugang an, ist PackZone berechtigt, die Bestellung zu widerrufen. Die Bestellung wird auch ohne Widerruf unwirksam, wenn der Lieferant das Angebot von PackZone nicht binnen einer Woche ab Zugang an nimmt /gegenbestätigt. Abrufaufträge aus Rahmenverträgen hat der Lieferant allerdings binnen 1. Werktag zu bestätigen. Zur Wahrung der Frist ist jeweils der Eingang der Erklärung bei PackZone erforderlich.

2.2 Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 15% zulässig. Geringfügige Abweichungen in Farbe und Beschaffenheit der Ware in Klebung, Heftung, Druck sowie Gewichtsunterschiede bis zu +/- 7% gelten nicht als Mangel und sind zulässig.

3. Preise
3.1 Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise.

3.2 Unsere Preise sind Nettopreise. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist darin nicht eingeschlossen, diese wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.3 Unsere Preise verstehen sich frachtfrei ab einem Netto-Warenwert von Euro 500,- , bei Paketsendungen mit DHL aber einem Warenwert von 50,-  soweit nicht anders vereinbart.

3.4 Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Anschaffungskosten sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis beeinflussen, so sind wir berechtigt, den vom Kunden zu zahlenden Preis entsprechend zu berichtigen. Eine Preiserhöhung bleibt auf den von uns am Markt durchgesetzten Preis beschränkt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit Abzug von 2% Skonto, oder nach 30 Tagen netto, fällig. Vom 30. Tag nach Fälligkeit der Rechnung an gerät der Kunde in Verzug, ohne das es einer besonderen Mahnung bedarf. Frachten,  Zölle, Gebühren oder Abgaben jeder Art sind nicht skontierungsfähig.

4.2 Zahlungen des Kunden tilgen immer die ältesten Schulden aus der Geschäftsverbindung.

4.3 Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zahlungsverzug.

4.4 Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheckoder Wechselprozess, sowie dann, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden auftreten, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Haben wir von den vorgenannten Rechten gegenüber dem Kunden Gebrauch gemacht, so sind wir zu weiteren Lieferungen aus laufenden Verträgen so lange nicht verpflichtet, als der Kunde seine diesbezüglichen Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.

4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dasselbe gilt für die Zurückbehaltung wegen einer Geldforderung. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht

5. Lieferzeit, Verzug
5.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung.

5.2 Ist eine verbindliche Lieferzeit vereinbart, beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Werk verlassen hat oder dem Kunden bis zu diesem Zeitpunkt die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Unsere Verpflichtung zur Einhaltung einer Lieferzeit setzt stets voraus, dass der Kunde seine Vertragspflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten, ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
   
5.3 Die Lieferzeit verlängert sich in Fällen höherer Gewalt und bei Vertragabschluss nicht vorhersehbarer, besonderer Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (wie insbesondere Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Betriebstörungen durch Wasser, Feuer und Maschinenbruch) um die Dauer des jeweiligen besonderen Umstandes. Dies gilt auch, wenn derartige Umstände bei unseren Lieferanten eintreten.

5.4 Wir haften für Verzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung entfallen ist.

5.5 Wir haften für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.6 Wir haften für Lieferverzug auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.7 Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Netto- Warenwertes, insgesamt jedoch nicht mehr als mit 5% des Netto-Warenwertes.

5.8 Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns dadurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.

6. Rücktritt bei Annahmeverzug, Schadenspauschale
Bleibt der Kunde mit der Annahme der Ware länger als 10 Tage in Verzug, so sind wir für den Fall, dass eine von uns gesetzte Nachfrist von 14 Tagen erfolglos abgelaufen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine Schadenspauschale in Höhe von 20% des Gesamtkaufpreises zu verlangen. Für den Fall, dass der Kunde bei Abrufaufträgen mit einzelnen Abrufen in Verzug ist, tritt an die Stelle des Gesamtkaufpreises der Wert der einzelnen Abrufmenge. In diesem Fall beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf den Teil der Abrufmenge, mit der der Kunde in Verzug ist. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden nicht oder nur in einer wesentlich niedrigeren Höhe als der vorgenannten Pauschale entstanden ist.

7. Gefahrenübergang, Versendung
7.1 Es ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, spätestens jedoch mit der Versendung der Ware an der Kunden auf diesen über. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung durch unser eigenes Personal durchgeführt wird.

7.2 Der Übergabe der Ware steht es gleich, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies gilt entsprechend, wenn sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert.

7.3 Wir sind berechtigt, Beförderungszeitpunkt sowie Transportweg und -art nach billigem Ermessen festzulegen.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden - bestehenden und künftigen - Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf einen anerkannten Kontokorrentsaldo.

8.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt: Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware - einschließlich aller Nebenforderungen - schon jetzt in Höhe des uns geschuldeten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.3 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt .

8.4 Sofern (a) der Kunde in Zahlungsverzug gerät, (b) Antrag auf Eröffnung eines Vergleichsoder Insolvenzverfahrens gestellt wird, (c) sich die Vermögensverhältnisse der Kunden so wesentlich verschlechtern, dass Zahlungseinstellung zu befürchten ist, oder (e) der Kunde sich sonst vertragswidrig verhält, sind wir darüber hinaus berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt der Rücktritt vom Vertrag.

9. Rechte und Pflichten des Kunden bei Mängeln
9.1 Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung ordnungsgemäß zu untersuchen. Etwaige Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen sind uns unverzüglich, offensichtliche bzw. bei ordnungsgemäßer Untersuchung entdeckbare Mängel längstens innerhalb einer Woche nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Mängel zu geben. Bei Auslandslieferungen genügt es, wenn der ausländische Kunde die nach diesen Bestimmungen und nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 377 HGB) vorgeschriebenen Anzeigen gegenüber unserem jeweiligen Auslandsrepräsentanten vornimmt. Verstößt der Kunde gegen diese Bestimmungen, so verliert er seine Mängelrechte.

9.2 Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

9.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

9.4 Die gesetzliche Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses gemäß den §§ 478, 479 BGB bleibt davon unberührt; diese beträgt längstens fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Ware.

10. Lieferzeit, Verzug
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die von uns - insbesondere in unseren Prospekten und auf unserer Website - gemachten „ca.“-Angaben zur Maximal-Belastbarkeit von Paletten unverbindlich, d.h. ohne Übernahme einer Rechtspflicht erfolgen. Es handelt sich bei diesen Angaben weder um Beschaffenheitsmerkmale im Sinn von § 434 Abs. 1 BGB noch um eine Beschaffenheitsgarantie im Sinn der §§ 443 f. BGB. Diese Angaben beruhen auf - unter optimalen Bedingungen vorgenommenen - Laborversuchen bei vollflächiger und im Hinblick auf die Gewichtsverteilung gleichmäßiger Beladung der Paletten-Auflagefläche mit einer kompakten Einheit. Da jeder Fall der Verwendung der Paletten durch den Kunden im Hinblick auf die Art der Belastung (z.B. Flächen-, Punkt- oder Streifenbelastung), der Ladung (z.B. unterschiedlich kompakt, homo- bzw. heterogen, gestrecht, im Karton, in Holzkisten) sowie der Lagerung und Beförderung individuell abweicht, raten wir unseren Kunden eindringlich, unsere Paletten vorab auf ihre Geeignetheit für die konkret beabsichtigte Verwendung zu prüfen. Gerne stellen wir unseren Kunden dazu Muster-Paletten kostenfrei zur Verfügung.

11. Haftung der Firma PackZone
11.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist jede Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.2 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

11.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den Haftungsbeschränkungen in den Ziffern 9. und 11. unberührt und bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4 Eine weitergehende Haftung der Firma PackZone als die nach den Bestimmungen in Ziffer 5.4. bis 5.7., Ziffer 9.2. und 9.3. sowie Ziffer 11.1. bis 11.3. ist ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Dies gilt insbesondere für weitergehende Schadensersatzansprüche z.B. aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

11.5 Die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 11.4. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

11.6 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

12.2 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen beider Vertragspartner unser Geschäftssitz in Nürnberg.

12.3 Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, Nürnberg als ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

13. Teilunwirksamkeit
Die teilweise oder ganze Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilbestimmungen bzw. des gesamten Vertrages zur Folge. Anstatt der unwirksamen (Teil-) Bestimmung soll vielmehr die gesetzliche Regelung gelten.


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